Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 41 Eignungsfeststellung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/41#abs-1 (1) Grundlage für die Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist die Feststellung der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerin oder des Schülers (Eignungsfeststellung). Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Mitglieder der Schulleitung, der erweiterten Schulleitung oder andere geeignete Lehrkräfte der Schule bestimmen, die sie oder ihn bei der Feststellung unterstützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/41#abs-2 (2) Die Eignung für den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien ist durch eine bestandene Eignungsprüfung gemäß § 42 nachzuweisen. Eine Eignung liegt auch ohne Eignungsprüfung vor, wenn die Schülerin oder der Schüler die Kriterien gemäß § 53 Absatz 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfüllt. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Leistungs- und Begabungsklasse in öffentlicher Trägerschaft besuchen und die Aufnahme in eine Regelklasse eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule beantragen, liegt die Eignung vor, wenn für die Schulleiterin oder den Schulleiter auf der Basis des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 eine Versetzung erwartbar ist. Satz 2 und 3 gelten entsprechend für Schülerinnen und Schüler einer anerkannten Ersatzschule. Schülerinnen und Schüler von genehmigten Ersatzschulen nehmen in der Regel an der Eignungsprüfung teil, es sei denn, das staatliche Schulamt hat für eine genehmigte Ersatzschule geregelt, dass Satz 2 für die Schülerinnen und Schüler dieser Schule entsprechende Anwendung findet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/41#abs-3 (3) Für Schülerinnen und Schüler gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2, die bereits den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in öffentlicher Trägerschaft oder einer anerkannten Ersatzschule besuchen und die Aufnahme in eine Regelklasse eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule beantragen, liegt die Eignung vor, wenn für die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Basis des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 eine Versetzung erwartbar ist. Alle übrigen Schülerinnen und Schüler aus anderen Ländern nehmen an der Eignungsprüfung teil.