Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 43 Auswahlverfahren

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/43#abs-1 (1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt unter den geeigneten Schülerinnen und Schülern, die die Schule im Erst- oder Zweitwunsch benennen oder auf Grund der Ausgleichskonferenz gemäß § 7 Absatz 3 zu berücksichtigen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/43#abs-2 (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt die geeignetsten Schülerinnen und Schüler entsprechend der fest-gelegten Kapazität fest (Vorrang der Eignung). Der Vorrang der Eignung ist durch die Auswertung des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 unter Berücksichtigung der Leistungen, Fähigkeiten und Neigungen zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/43#abs-3 (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den bisherigen Bildungsweg von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern gemäß Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere stehen fehlende Kenntnisse und Leistungen in der deutschen Sprache sowie deren Auswirkungen einer Aufnahmeentscheidung nicht entgegen, wenn die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen im Allgemeinen einen Vorrang der Eignung begründen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/43#abs-4 (4) Für Schülerinnen und Schüler aus anderen Ländern gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten dieselben Regeln wie für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 36 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes schulpflichtig sind. Abweichend davon erfolgt für Schülerinnen und Schüler gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2, die bereits den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer anerkannten Ersatzschule besuchen, die Feststellung des Vorrangs der Eignung auf der Grundlage eines Gespräches und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6. Die Schulleiterin oder der Schulleiter vergleicht die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen mit denen der anderen Schülerinnen und Schüler, insbesondere denen aus den brandenburgischen Grundschulen, und entscheidet unter Berücksichtigung des bisher besuchten Bildungsganges über den Vorrang der Eignung. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Leistungs- und Begabungsklasse in öffentlicher Trägerschaft besuchen und die Aufnahme in eine Regelklasse eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule beantragt haben, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/43#abs-5 (5) Besondere Härtefälle gemäß § 53 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes und besondere Gründe gemäß § 53 Absatz 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind zu berücksichtigen. Ein besonderer Grund begründet im Auswahlverfahren den Vorrang einer Schülerin oder eines Schülers bei gleicher Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

§ 42 § 44