Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung Sek I-V § 39 Zielsetzung Brandenburg2 Fassungen Historische Fassung — Stand 02.08.2026 bis 21.08.2026. Zur aktuellen Fassung → Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.