Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 39 Zielsetzung
Stand: 21.08.2026
Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und bietet gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an.