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§ 39 Sek I-V (Brandenburg) — Zielsetzung

Sekundarstufe I-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und bietet gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an.