Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 25 Ausschüsse

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/25?asof=2026-08-02#abs-1 (1) Für die Durchführung der Prüfungen wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an

ein Mitglied der Schulleitung, in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter, als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und

mindestens zwei in der Sekundarstufe I unterrichtende Lehrkräfte, die von der Schulleitung benannt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/25?asof=2026-08-02#abs-2 (2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht kann den Prüfungsvorsitz übernehmen. Die oder der Prüfungsvorsitzende kann im Falle ihrer oder seiner Verhinderung den Vorsitz im Prüfungsausschuss einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/25?asof=2026-08-02#abs-3 (3) Für die Durchführung mündlicher Prüfungen beruft die oder der Prüfungsvorsitzende Fachausschüsse.

§ 24 § 26