Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 25 Ausschüsse
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/25#abs-1 (1) Für die Durchführung der Prüfungen wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an
ein Mitglied der Schulleitung, in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter, als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und
mindestens zwei in der Sekundarstufe I unterrichtende Lehrkräfte, die von der Schulleitung benannt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/25#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht den Prüfungsvorsitz übernehmen. Die oder der Prüfungsvorsitzende kann im Falle ihrer oder seiner Verhinderung den Vorsitz im Prüfungsausschuss einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/25#abs-3 (3) Mitglieder des Prüfungsausschusses können bei allen mündlichen Prüfungen der Schule einschließlich Beratung und Beschlussfassung zuhören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/25#abs-4 (4) Für die Durchführung mündlicher Prüfungen beruft die oder der Prüfungsvorsitzende Fachausschüsse. Näheres regeln die Verwaltungsvorschriften zu der Sekundarstufe I-Verordnung.