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# § 25 Sek I-V (Brandenburg) — Ausschüsse

Sekundarstufe I-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an

ein Mitglied der Schulleitung, in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter, als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und

mindestens zwei in der Sekundarstufe I unterrichtende Lehrkräfte, die von der Schulleitung benannt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht den Prüfungsvorsitz übernehmen. Die oder der Prüfungsvorsitzende kann im Falle ihrer oder seiner Verhinderung den Vorsitz im Prüfungsausschuss einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen.

(3) Mitglieder des Prüfungsausschusses können bei allen mündlichen Prüfungen der Schule einschließlich Beratung und Beschlussfassung zuhören.

(4) Für die Durchführung mündlicher Prüfungen beruft die oder der Prüfungsvorsitzende Fachausschüsse. Näheres regeln die Verwaltungsvorschriften zu der Sekundarstufe I-Verordnung.

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Zitiervorschlag: § 25 Sek I-V (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/25

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