Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 12 Unterrichtsorganisation
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/12#abs-1 (1) Die Fächer Geografie, Geschichte und Politische Bildung können zum Lernbereich Gesellschaftswissenschaften und die Fächer Physik, Chemie und Biologie zum Lernbereich Naturwissenschaften zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/12#abs-2 (2) Für Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung oder Erwerb eines Abschlusses auf Grund der bisherigen Leistungen gefährdet ist, können für die Dauer von längstens einem Schulhalbjahr Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen eingerichtet werden, die von der Stundentafel und von dem Unterricht in Klassen und Kursen abweichen. Die Anforderungen der Rahmenlehrpläne sind einzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/12#abs-3 (3) Der Unterricht, insbesondere fächerverbindender Unterricht, kann zeitweise in Einrichtungen außerhalb der Schule durchgeführt werden (Praxislernen).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/12#abs-4 (4) Es kann Wahlunterricht und Förderunterricht angeboten werden.