Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 13 Grundsätze der Leistungsbewertung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/13#abs-1 (1) Die Leistungsbewertung dient der Information der Schülerinnen und Schüler und der Eltern über den Leistungsstand. Sie ist für die Schule Ausgangspunkt für Förderung und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie Grundlage für die Gestaltung der Schullaufbahn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/13#abs-2 (2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht bewertbar, ist in der Regel die Note „ungenügend“ zu erteilen. Bei Täuschung ist durch die betroffene Lehrkraft unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden, ob die Note „ungenügend“ erteilt wird, die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt oder die Leistungsfeststellung nachgeholt werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/13#abs-3 (3) Die Lehrkraft kann verlangen, dass die Kenntnisnahme von schriftlichen Arbeiten und der Bewertungen von den Eltern durch Unterschrift bestätigt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/13#abs-4 (4) Alle Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 9 können auf eigenen Wunsch in einem Fach eigener Wahl eine Facharbeit oder eine Leistungsmappe anfertigen oder ein Projekt durchführen und die Facharbeit, Leistungsmappe oder das Projekt präsentieren. Die Facharbeit, Leistungsmappe oder die Durchführung des Projekts sowie die Präsentation werden bewertet. Die Bewertung kann besonders gewichtet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/13#abs-5 (5) Das Nähere zur Leistungsbewertung und zum Ausgleich von Nachteilen im Bereich Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen wird in der Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung geregelt. Schülerinnen und Schüler mit einer nachgewiesenen physischen oder psychischen Beeinträchtigung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind angemessene Erleichterungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Beeinträchtigung oder des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine angemessene Verlängerung der Arbeitszeit sowie die Zulassung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Die Entscheidungen trifft die Klassenkonferenz. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/13#abs-6 (6) Am Ende des Schuljahres erfolgt die abschließende Leistungsbewertung in einem Fach oder Lernbereich, indem die Leistungen des gesamten Schuljahres zugrunde gelegt werden (Jahresnote). Dabei sind die Leistungen und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres besonders zu berücksichtigen. Eine Jahresnote wird auch dann gebildet, wenn der Unterricht in einem Fach epochal über die Dauer eines Schulhalbjahres erteilt wurde. Für die Feststellung eines Abschlusses werden die Jahresnoten und in denjenigen Fächern oder Lernbereichen, in denen am Ende der Jahrgangsstufe 10 eine Prüfung abgelegt wurde, die Abschlussnoten gemäß § 26 Absatz 1 zugrunde gelegt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/13#abs-7 (7) In der Jahrgangsstufe 10 nehmen alle Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 12 die allgemeine Hochschulreife am Gymnasium oder an Gesamtschulen erwerben wollen, an einer zentralen schriftlichen Arbeit in den Fächern Deutsch und Mathematik teil. In der ersten Fremdsprache ist eine dezentrale mündliche Leistungsüberprüfung durchzuführen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/13#abs-8 (8) Das für Schule zuständige Ministerium legt fest, in welchen Jahrgangsstufen und Fächern darüber hinaus zentrale schriftliche Arbeiten zu schreiben sind.

§ 12 § 14