Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 11 Kontingentstundentafeln, Wochenstundentafeln, Unterrichtsfächer
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/11#abs-1 (1) Der Unterricht wird in Pflicht- und Wahlpflichtfächern auf der Grundlage der für die jeweilige Schulform geltenden Kontingentstundentafel gemäß Anlage für die Fächer und Lernbereiche erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/11#abs-2 (2) Die Teilnahme am Wahlpflichtunterricht erfolgt auf Antrag der Eltern und ist grundsätzlich für die folgenden Jahrgangsstufen verbindlich. Ein Wechsel des Wahlpflichtfaches bei offensichtlicher Fehlentscheidung ist auf Antrag der Eltern in der Regel bis zum Ende des ersten Schuljahres nach Beginn des Wahlpflichtunterrichts auf Beschluss der Klassenkonferenz möglich. Über den Wechsel eines Wahlpflichtfaches zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet auf Empfehlung der Klassenkonferenz die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/11#abs-3 (3) Im Rahmen der Kontingentstundentafel kann jede Schule Schwerpunkte bilden. Die Kontingentstundentafeln gemäß Anlage weisen für die Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie für die Jahrgangsstufen 9 und 10 für jedes Fach und für jeden Lernbereich jeweils eine Anzahl von Unterrichtsstunden (Stundenkontingent) aus. Die Schwerpunktbildung erfolgt durch
die Verteilung von Stunden auf die Jahrgangsstufen innerhalb der Stundenkontingente,
den Schwerpunktunterricht gemäß Absatz 4 und
die Nutzung der Möglichkeiten gemäß Absatz 5.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/11#abs-4 (4) Die für den Schwerpunktunterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden sind
zur Verstärkung des Unterrichts in den Fächern und Lernbereichen,
für Wahlpflichtunterricht,
für Pflichtunterricht in weiteren Fächern oder
für Maßnahmen zur individuellen Förderung
zu verwenden. Dabei können diese Stunden für eine oder mehrere Maßnahmen gemäß den Nummern 1 bis 4 genutzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/11#abs-5 (5) Von den Stundenkontingenten für die Fächer und Lernbereiche kann durch Umverteilung auf andere Fächer und Lernbereiche abgewichen werden. Bei der Umverteilung auf andere Fächer und Lernbereiche können die zusätzlichen Aufgaben im Rahmen der Klassenteilung berücksichtigt werden. Hierbei sind die in den Kontingentstundentafeln ausgewiesenen Mindeststunden in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 für die Fächer und Lernbereiche und das jeweilige Stundenkontingent insgesamt einzuhalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/11#abs-6 (6) Jede Schule erstellt auf der Grundlage der Kontingentstundentafeln und unter Berücksichtigung der Regelungen in den Absätzen 4 und 5 Wochenstundentafeln für jede Klasse. Über die Wochenstundentafeln entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Schulkonferenz und der personellen und sächlichen Möglichkeiten. Der wöchentliche Pflicht- und Wahlpflichtunterricht darf für eine Schülerin oder einen Schüler in der Regel nicht mehr als 36 Stunden betragen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/11#abs-7 (7) Die vorübergehende Zusammenfassung von Fächern und Abweichungen von der Wochenstundentafel sind insbesondere für Projektunterricht, Praxislernen und Epochenunterricht möglich.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/11#abs-8 (8) Der in der Primarstufe begonnene Unterricht in der ersten Fremdsprache wird in der Regel bis zur Jahrgangsstufe 10 fortgesetzt. Die Leistungen im Wahlunterricht in einer Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 oder 10 sind zu bewerten und auf dem Zeugnis zu vermerken.