nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 SeelotRevierV 1978

Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2)