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# § 8 SeelotAusbNOKIV — Befugnisse der Aufsichtsbehörden

NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Auskunft über den Stand der Ausbildung verlangen, am Ausbildungsverfahren und an den Prüfungen teilnehmen.

(2) Weicht die Ausbildung vom Ausbildungsrahmenplan ab oder ist das Prüfungsverfahren fehlerhaft, kann die Aufsichtsbehörde die ordnungsgemäße Durchführung oder Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte oder der Prüfung verlangen; § 7 Abs. 5 ist insoweit nicht anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 8 SeelotAusbNOKIV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/8

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