Gesetze / Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See
ZustBV-See§ 1
Stand: 10.06.2019
Seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres sind die Beamten der Bundespolizei sowie, soweit sie im deutschen Küstenmeer zuständig sind, die Beamten des Zollgrenz- und des Zollfahndungsdienstes zur Durchführung der Maßnahmen nach der Strafprozeßordnung zuständig bei
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818 933)
BGBl. 2005 I S. 1818
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