Gesetze / Seeversicherungsnachweisverordnung
SeeVersNachwV§ 5 Pflichten des Antragstellers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeVersNachwV/5#abs-1 (1) Der eingetragene Eigentümer, dem eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 des Seeversicherungsnachweisgesetzes ausgestellt worden ist, hat
unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeVersNachwV/5#abs-2 (2) Der nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtete Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, hat
unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.