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# § 5 SeeVersNachwV — Pflichten des Antragstellers

Seeversicherungsnachweisverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der eingetragene Eigentümer, dem eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 des Seeversicherungsnachweisgesetzes ausgestellt worden ist, hat

- 1. eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit und

- 2. jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des § 4 Satz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes nicht mehr genügt,

unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.

(2) Der nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtete Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, hat

- 1. eine vorzeitige Beendigung derselben und

- 2. jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 nicht mehr genügt,

unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 5 SeeVersNachwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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