Gesetze / Seeversicherungsnachweisgesetz
SeeVersNachwG§ 10 Datenschutzregelung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeVersNachwG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zur Ausstellung, Einziehung und Kontrolle der Versicherungsbescheinigungen, Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigungen und Personenhaftungsbescheinigungen zuständigen Stellen dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, die in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 7, 8 und 13 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten einschließlich personenbezogener Daten auch unter Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme erheben. Sie dürfen nur zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet und genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeVersNachwG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeVersNachwG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 4b Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes an öffentliche Stellen im Sinne des § 4b Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes übermittelt werden, wenn dies im Einzelfall zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeVersNachwG/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Daten nach Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes an andere als die in § 4b Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Stellen übermittelt werden, wenn dies im Einzelfall zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen erforderlich ist.