Gesetze / Seeversicherungsnachweisgesetz
SeeVersNachwG§ 11 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeVersNachwG/11#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24) eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeVersNachwG/11#abs-2 (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.