Gesetze / Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
SeeStrOV§ 2 Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeStrOV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeStrOV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. September 2002 (BGBl. I S. 3733), und die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3781), in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutschniederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung, BGBl.2001 II S. 1049) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung. Soweit diese abweichende Vorschriften enthalten, gehen diese den Internationalen Regeln als Sondervorschriften im Sinne der Regel 1 Buchstabe b der Internationalen Regeln vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeStrOV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 gilt § 7 dieser Verordnung in den nach § 11 der Seeanlagenverordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von der zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichteten Sicherheitszonen auch für Schiffe unter ausländischer Flagge.
Änderungsverlauf
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15.01.2012 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2012 (BGBl. I 112)
BGBl. 2012 I S. 112
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06.08.2005 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 2005 (BGBl. I 2288)
BGBl. 2005 I S. 2288
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