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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 112

BGBl. 2012 I S. 112 · 33.005 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 112
                                          Verordnung
                           zur Neuregelung des Rechts der

Zulassung
              von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
                                              Vom 15. Januar 2012

   Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung verordnet auf Grund des § 9 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a in
Verbindung mit Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
sowie mit § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
(BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes
vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 1 Nummer 10a
durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Juli
2011 (BGBl. I S. 1512) und § 9 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes
vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512) geändert und § 9
Absatz 1a durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512) eingefügt worden ist:

                       Artikel 1
                   Änderung der
               Seeanlagenverordnung
  Die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997

(BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 32 des Geset-
zes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 bis 3
   ersetzt:
                           „§ 1
                     Geltungsbereich

    (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und

  den Betrieb von Anlagen
  1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone
     der Bundesrepublik Deutschland und

  2. auf der Hohen See, sofern der Eigentümer Deut-
     scher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des
     Grundgesetzes ist.
  Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des
  Grundgesetzes stehen gleich offene Handelsgesell-

  schaften, Kommanditgesellschaften und juristische
  Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben,
  und zwar

  1. offene Handelsgesellschaften und Kommanditge-

     sellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der per-

     sönlich haftenden als auch der zur Geschäftsfüh-

     rung und Vertretung berechtigten Gesellschafter

     aus Deutschen besteht und außerdem nach dem

     Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschaf-

     ter die Mehrheit der Stimmen haben,

  2. juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand
     oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben.
  Diese Verordnung gilt auch für die Änderung einer
  solchen Anlage oder ihres Betriebs.
     (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle
  festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck
  schwimmend befestigten baulichen oder techni-
  schen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und

künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errich-
tung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrich-
tungen, die
1. der Erzeugung von Energie aus Wasser, Strö-
   mung und Wind,

2. der Übertragung von Energie aus Wasser, Strö-
   mung und Wind,
3. anderen wirtschaftlichen Zwecken oder

4. meereskundlichen Untersuchungen
dienen. Keine Anlagen im Sinne dieser Verordnung
sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und
zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie
mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt
werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszei-
chen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschrif-
ten zugelassen werden, überwachungsbedürftige
Anlagen im Sinne produktsicherheitsrechtlicher Vor-
schriften sowie passives Fanggerät der Fischerei.

                         §2

                  Planfeststellung
   (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im
Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen
oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung.
  (2) Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-

phie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde.

  (3) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die
§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
nach Maßgabe dieser Verordnung. § 36 Absatz 2
und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
Anwendung.

                         §3

                Konkurrenzregelung

   (1) Wenn der Träger eines Vorhabens die Plan-
feststellungsbehörde unter Beifügung von Angaben
nach Absatz 2 um eine Unterrichtung im Sinne des

§ 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-

prüfung ersucht, kann die Planfeststellungsbehörde

später eingehende Ersuche oder Anträge auf Durch-

führung des Planfeststellungsverfahrens anderer

Träger eines Vorhabens nach Anhörung der Beteilig-

ten zurückstellen, soweit diese Vorhaben wegen des

Standortes nicht mit dem Vorhaben, das Gegen-
stand des früheren Ersuchens ist, vereinbar sind.
Die Zurückstellung ist nur so lange zulässig, bis über
das Vorhaben, das Gegenstand des früheren Ersu-
chens ist, eine abschließende Entscheidung getrof-
fen worden ist oder dieses Verfahren nach Absatz 4
ruhend gestellt worden ist.
  (2) Die Angaben zum Ersuchen nach Absatz 1
müssen zumindest umfassen:
BGBl. 2012, Seite 113 — Originalseite als Abbildung
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  1. eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens,

  2. eine umfassende, zumindest auf der Auswertung

     von Literaturstudien beruhende Darstellung mög-

     licher Auswirkungen auf die durch das Vorhaben

     berührten öffentlichen Belange,

  3. ein Konzept zur Ermittlung und Bewertung der
     Auswirkungen und
  4. einen nachvollziehbaren Zeit- und Maßnahmen-
     plan für das weitere Verfahren bis zur Inbetrieb-
     nahme der Anlage.

     (3) Wenn der Träger eines Vorhabens die Plan-
  feststellung unter Beifügung der Angaben nach § 4
  Absatz 1 beantragt, ohne dass vorher ein Ersuchen
  um eine Unterrichtung im Sinne des § 5 des Geset-
  zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt
  worden ist, kann die Planfeststellungsbehörde
  später eingehende Ersuche oder Anträge auf Durch-
  führung eines Planfeststellungsverfahrens anderer
  Träger eines Vorhabens nach Anhörung der Beteilig-
  ten zurückstellen, soweit diese Vorhaben wegen des
  Standortes nicht mit dem Vorhaben, das Gegen-
  stand des früheren Antrags ist, vereinbar sind.
  Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
     (4) Wenn der ursprüngliche Träger des Vorhabens
  den Zeit- und Maßnahmenplan im Sinne des Absat-
  zes 2 Nummer 4 nicht einhält, kann die Planfest-
  stellungsbehörde später eingehende Ersuche oder
  Anträge auf Durchführung eines Planfeststellungs-
  verfahrens anderer Träger eines Vorhabens nach An-
  hörung der Beteiligten vorziehen; das ursprüngliche
  Verfahren ruht dann, bis in dem vorgezogenen Ver-
  fahren eine abschließende Entscheidung getroffen
  worden ist.“

2. § 3a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 3“ durch
     die Angabe „§ 5 Absatz 6“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2a“ durch
     die Angabe „§ 9“ ersetzt.
3. Die §§ 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17
   ersetzt:
                           „§ 4

               Planfeststellungsverfahren
     (1) Der Plan umfasst neben den Angaben nach
  § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge-
  setzes eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsor-
  gemaßnahmen, einen Zeit- und Maßnahmenplan als
  Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Absatz 3
  und auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde
  Gutachten eines oder einer anerkannten Sachver-
  ständigen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb
  dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforde-
  rungen entsprechen. Bei Vorhaben nach § 1 Absatz 2
  Nummer 1 umfasst der Plan zusätzlich die Unter-
  lagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltver-
  träglichkeitsprüfung. Reichen die Angaben und
  Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der
  Träger des Vorhabens auf Verlangen der Planfest-
  stellungsbehörde innerhalb einer von dieser gesetz-
  ten angemessenen Frist zu ergänzen. Kommt der
  Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann die
  Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.

   (2) § 73 Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Ab-
satz 5 Satz 1 und § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwal-

tungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe an-

zuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die

Planfeststellungsbehörde tritt. Auf die Auslegung

der Unterlagen ist durch amtliche Bekanntmachung
im Verkehrsblatt, in den Nachrichten für Seefahrer
(Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie)
und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen
Tageszeitungen hinzuweisen.

   (3) Um eine zügige Durchführung des Planfest-
stellungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Plan-
feststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens
nach Anhörung angemessene Fristen vorgeben.
Werden die Fristen nicht eingehalten, kann die Plan-
feststellungsbehörde den Antrag ablehnen.
   (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie Kriterien für die Reihen-
folge der Bearbeitung der Anträge durch die Plan-
feststellungsbehörde mit dem Ziel festlegen, dass
Windfarmen im Sinne der Nummer 1.6 der Anlage 1
zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
zügig errichtet und an das Stromnetz angeschlossen
werden können. Für die Kriterien maßgeblich ist in-
soweit insbesondere die Nähe zur Küste und zu
Stromnetzen. Die Kriterien sind durch Veröffent-
lichung im Verkehrsblatt und in zwei überregionalen
Tageszeitungen bekannt zu machen.

                        §5

  Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

   (1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich
zu den dort genannten Voraussetzungen für das
Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprü-
fung durchzuführen ist.
   (2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in
Teilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maß-
nahmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme un-
ter dem Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu
erteilen ist, wenn der Nachweis über die Erfüllung
angeordneter Auflagen erbracht worden ist. Auf An-
forderung der Planfeststellungsbehörde erfolgt der
Nachweis durch die Vorlage eines Gutachtens eines
anerkannten Sachverständigen.
   (3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Plan-
feststellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügi-
gen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens
unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorha-
bens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maß-
nahmen bestimmen und für deren Erfüllung Fristen
vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt
sein müssen.

   (4) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan-
feststellungsbeschluss ganz oder teilweise aufhe-
ben,
1. wenn innerhalb einer von der Planfeststellungs-
   behörde gesetzten angemessenen Frist nach Ein-
BGBl. 2012, Seite 114 — Originalseite als Abbildung
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      tritt der Unanfechtbarkeit nicht mit der Errichtung
      oder dem Betrieb des Vorhabens begonnen wor-
      den ist,
  2. wenn Anlagen, die Gegenstand des Planfeststel-
     lungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums

     von mehr als drei Jahre nicht mehr betrieben wor-
     den sind oder
  3. bei Nichteinhaltung der Fristen nach Absatz 3.
  § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
  gilt nicht.

     (5) Wenn der Plan außer Kraft getreten ist, weist
  die Planfeststellungsbehörde darauf durch amtliche
  Bekanntmachung im Verkehrsblatt, in den Nachrich-
  ten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die
  Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt
  und Hydrographie) und durch Veröffentlichung in
  zwei überregionalen Tageszeitungen hin.
      (6) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn
  1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und
     die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi-
     gung nicht beeinträchtigt werden,

  2. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbe-
     sondere eine Verschmutzung der Meeresumwelt
     im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des

     Seerechtsübereinkommens der Vereinten Natio-

     nen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II

     S. 1798, 1799) nicht zu besorgen ist, und der

     Vogelzug nicht gefährdet wird und

  3. andere Anforderungen nach dieser Verordnung

     oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
     erfüllt werden.

                            §6

                      Genehmigung

     (1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesent-
  liche Änderung von Anlagen im Sinne des § 1 Ab-
  satz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 bedarf der Geneh-
  migung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und
  Hydrographie.
    (2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf
  Genehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu
  beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung
  und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raum-
  ordnung zu berücksichtigen.

     (3) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen

  Antrag voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der

  Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicher-

  heits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen,
  Erläuterungen und Plänen und auf Anforderung der

  Genehmigungsbehörde Gutachten eines anerkann-
  ten Sachverständigen, dass die Anlage und ihr
  Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheits-
  anforderungen entsprechen, beizufügen.
    (4) Die Genehmigung kann befristet sowie mit
  Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die
  nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung
  von Auflagen ist zulässig.

     (5) Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Er-
  richtung, den Betrieb oder die Änderung von nicht
  raumbedeutsamen Anlagen, die Behörden des Bun-
  des oder der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen

Aufgaben verwenden, und von denen keine Gefah-
ren für
1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
2. die Meeresumwelt,

3. die militärischen Belange,

4. die sonstigen öffentlichen Belange und
5. die privaten Belange
ausgehen und für die keine Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung be-
steht. Solche Anlagen sind dem Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie vor Beginn ihrer Errich-
tung anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art, der
Zweck und der genaue Standort der Anlage anzu-
geben.

                          §7
            Versagen der Genehmigung
  (1) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn

1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs be-
   einträchtigt oder die Meeresumwelt im Sinne des
   § 5 Absatz 6 Nummer 2 gefährdet wird oder

2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Ab-

   satz 2 oder überwiegende militärische oder sons-

   tige überwiegende öffentliche oder private Be-

   lange einer Genehmigung entgegenstehen.

  (2) Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann

vor, wenn

1. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsan-
   lagen und -zeichen, die Benutzung der Schiff-
   fahrtswege oder des Luftraumes oder die Schiff-
   fahrt beeinträchtigt werden,

2. der Vogelzug gefährdet wird oder

3. Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

                          §8
              Einvernehmensregelung
   Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung
oder die Genehmigung bedarf des Einvernehmens
der örtlich für das Seegebiet, in dem die Anlage er-
richtet werden soll oder betrieben wird, zuständigen
Wasser- und Schifffahrtsdirektion. Das Einverneh-
men darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträch-

tigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder

Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

                          §9

           Umweltverträglichkeitsprüfung
   Für Anlagen, die als Vorhaben nach den §§ 3 bis 3f
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen,
ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem
Gesetz durchzuführen.

                          § 10

                Veränderungssperre
  (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie kann in der ausschließlichen Wirtschafts-
BGBl. 2012, Seite 115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 115
zone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete
festlegen, in denen bestimmte Anlagen vorüber-
gehend nicht planfestgestellt, plangenehmigt oder
genehmigt werden (Veränderungssperre). Diese
Seegebiete müssen für die Errichtung von Infrastruk-
turen für den Stromtransport im Sinne des § 17 Ab-
satz 2a Satz 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
geeignet sein. Die Veränderungssperre darf nur
solche Anlagen erfassen, die die Errichtung von
Infrastrukturen für den Stromtransport behindern
können.

   (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie legt die Dauer der Veränderungssperre fest.
Sie gilt längstens bis zu einer Sicherung des Off-
shore-Netzplans nach § 17 Absatz 2a Satz 3 und 4

des Energiewirtschaftsgesetzes durch die Raumord-
nung. Die Veränderungssperre ist im Verkehrsblatt,
in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffent-
lichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie) und in zwei über-
regionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen.

                          § 11
                   Sicherheitszonen
   (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie kann in der ausschließlichen Wirtschafts-
zone Sicherheitszonen um die Anlagen einrichten,
soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der
Schifffahrt oder der Anlagen notwendig ist. Soweit
die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewähr-
leistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist,
bedarf sie des Einvernehmens der örtlich für das
Seegebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll
oder betrieben wird, zuständigen Wasser- und
Schifffahrtsdirektion.

   (2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich
in einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen
von jedem Punkt des äußeren Randes, um die
Anlagen erstrecken. Die Breite einer Sicherheitszone
darf 500 Meter überschreiten, wenn allgemein
anerkannte internationale Normen dies gestatten
oder die zuständige internationale Organisation dies
empfiehlt.

                          § 12

               Bekanntmachung der
         Anlagen und ihrer Sicherheitszonen

   Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 11
eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten
für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die See-
schifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen
Seekarten ein.

                          § 13

                   Beseitigung der

             Anlagen, Sicherheitsleistung

  (1) Wenn der Plan außer Kraft getreten oder die
Genehmigung erloschen ist, sind die Anlagen in
dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 5 Ab-
satz 6 oder § 7 genannten Belange erfordern.

  (2) Die allgemein anerkannten internationalen
Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard
zu berücksichtigen.
   (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie kann im Planfeststellungsbeschluss, in der
Plangenehmigung oder in der Genehmigung die
Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe des Anhan-
ges anordnen, soweit diese erforderlich ist, um die
Erfüllung der in Absatz 1 genannten Rückbaupflicht
sicherzustellen.

   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Anlagen,
die nach § 5 Absatz 1 keiner Planfeststellung be-
dürfen.

                        § 14

      Pflichten der verantwortlichen Personen
   Die verantwortlichen Personen haben sicherzu-
stellen, dass von der Anlage während der Errichtung,
des Betriebs oder nach einer Betriebseinstellung

1. keine Gefahren für die Meeresumwelt oder
2. keine Beeinträchtigungen
   a) der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
   b) militärischer Belange oder sonstiger überwie-
      gender öffentlicher Belange oder
   c) privater Rechte

ausgehen.

                        § 15
             Verantwortliche Personen

   (1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten,
die sich aus dieser Verordnung oder aus Verwal-
tungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebsein-
stellung von Anlagen ergeben, sind

1. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses,
   der Plangenehmigung oder der Genehmigung,
   bei juristischen Personen und Personenhandels-
   gesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder
   Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen
   Personen,
2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Perso-
   nen und Personenhandelsgesellschaften die nach
   Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
   Vertretung berufenen Personen, und

3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Be-
   triebs oder eines Betriebsteils bestellten Perso-
   nen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

   (2) Als verantwortliche Personen im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäf-
tigt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und
Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde
und körperliche Eignung besitzen.
   (3) Verantwortliche Personen im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und

sichere Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu

bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der verant-
wortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos
festzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen,
dass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet
ist.
BGBl. 2012, Seite 116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 116
     (4) Die Bestellung und die Abberufung verant-
  wortlicher Personen sind schriftlich zu erklären. In
  der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse
  genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den
  Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Perso-
  nen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und
  ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt

  und Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung

  namhaft zu machen. Die Änderung der Stellung im

  Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Per-

  sonen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und

  Hydrographie unverzüglich anzuzeigen.

     (5) Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlus-
  ses, einer Plangenehmigung oder einer Genehmi-
  gung hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
  Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn der
  Planfeststellungsbeschluss, die Plangenehmigung
  oder die Genehmigung auf einen anderen übertra-
  gen wird. Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn
  der Betrieb der Anlage auf eine andere Person über-
  tragen wird.

                           § 16

               Überwachung der Anlagen
     (1) Die Anlagen, ihre Errichtung und ihr Betrieb

  unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt
  für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die örtlich für
  das Seegebiet, in dem die Anlage errichtet werden
  soll oder betrieben wird, zuständige Wasser- und
  Schifffahrtsdirektion wird beteiligt, soweit die Über-
  wachung der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
  kehrs dient.
    (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
  graphie kann im Einzelfall die zur Durchführung die-
  ser Verordnung erforderlichen Anordnungen treffen.
  Es kann insbesondere Gebote oder Verbote gegen-
  über den verantwortlichen Personen zur Durchset-
  zung der in § 14 genannten Pflichten erlassen.
      (3) Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Be-
  trieb zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und
  Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Gefahr für die
  Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung militäri-
  scher oder sonstiger überwiegender öffentlicher Be-
  lange, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und
  Hydrographie die Errichtung oder den Betrieb ganz
  oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsge-
  mäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beein-
  trächtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht
  abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung
  oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der
  Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist.
  Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf
  andere Weise abgewendet werden, kann das Bun-
  desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die
  Beseitigung der Anlage anordnen.

     (4) Wird eine Anlage ohne erforderliche Planfest-

  stellung, Plangenehmigung oder Genehmigung er-

  richtet oder betrieben oder wird eine Anlage wesent-
  lich geändert, so kann das Bundesamt für Seeschiff-
  fahrt und Hydrographie die Fortsetzung der Tätigkeit
  vorläufig oder endgültig untersagen. Es kann anord-
  nen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche
  Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmi-
  gung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert

wird, zu beseitigen ist. Es hat die Beseitigung anzu-
ordnen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs, die Meeresumwelt oder militärische oder
sonstige überwiegende öffentliche Belange oder
private Rechte nicht auf andere Weise ausreichend
gewahrt werden können.

   (5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-

graphie kann die weitere Errichtung oder den weite-

ren Betrieb einer Anlage durch den Betreiber oder

einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten un-

tersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die

Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die
Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Mee-
resumwelt oder militärischer oder sonstiger überwie-
gender öffentlicher Belange dartun. Dem Betreiber
der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis zu erteilen,
die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen,
die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb
der Anlage bietet.

   (6) Die Vorschriften über Rücknahme oder Wider-
ruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.

                        § 17

               Übergangsregelungen

   (1) Für Genehmigungen, die vor dem 26. Juli
2008 beantragt worden sind und bei denen die öf-
fentliche Bekanntmachung des Vorhabens nach § 2a
in der bis zum Ablauf des 25. Juli 2008 geltenden
Fassung vor dem 26. Juli 2008 erfolgt ist, werden
die Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften die-
ser Verordnung in der bis zum Ablauf des 25. Juli
2008 geltenden Fassung zu Ende geführt.
   (2) Für Genehmigungen, die vor dem 26. Juli
2008 beantragt worden sind und bei denen die
öffentliche Bekanntmachung nach § 2a in der bis
zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung
nach dem 25. Juli 2008 und vor dem 31. Januar
2012 erfolgt ist, werden die Verwaltungsverfahren
nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis
zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung
zu Ende geführt.
   (3) Für Genehmigungen, die nach dem 25. Juli
2008 und vor dem 31. Januar 2012 beantragt
worden sind, werden die Verwaltungsverfahren nach
den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung zu
Ende geführt, soweit die öffentliche Bekanntma-
chung des Vorhabens im Sinne des § 2a in der bis
zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung
erfolgt ist.

   (4) Soweit ein Vorhaben keiner Umweltverträg-
lichkeitsprüfung bedarf, werden die Verwaltungsver-
fahren nach der bis zum jeweiligen Zeitpunkt der An-

tragstellung geltenden Fassung dieser Verordnung

zu Ende geführt.

  (5) Auf Antrag des Antragstellers kann das Ver-
waltungsverfahren in den Fällen der Absätze 1 bis 4
nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab
dem 31. Januar 2012 zu Ende geführt werden, wenn
der Gegenstand des Antrags eine Anlage nach § 1
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist.
BGBl. 2012, Seite 117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 117

  (6) § 3 Absatz 1 gilt nur für Ersuche und Absatz 3             (8) Eine nach § 10 festgelegte Veränderungs-
nur für Anträge, die nach dem 30. Januar 2012                 sperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffent-
gestellt werden.                                              liche Bekanntmachung nach § 2a in der bis zum Ab-
                                                              lauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung vor
   (7) § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Ab-           dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.“
satz 2 bis 5 gelten entsprechend auch für Verwal-
                                                        4. Der bisherige § 17 wird § 18.
tungsverfahren, die vor dem 31. Januar 2012 be-
antragt worden sind.                                    5. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

                                                                                       „Anhang
                                                                              (zu § 13 Absatz 3)


                                  Anforderungen an Sicherheitsleistungen

                 1. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der
                    Sicherheit. Der Inhaber der Genehmigung oder der Betreiber der Anlage
                    leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die in der Genehmigung ge-
                    regelte Sicherheit und weist dies gegenüber der Genehmigungsbehörde
                    nach.

                 2. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicher-
                    heitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürg-
                    schaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines
                    Kreditinstitutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen wer-
                    den. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend. Be-
                    triebliche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insol-
                    venzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für
                    den Sicherungszweck zur Verfügung stehen.

                 3. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen,
                    dass ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe der
                    erteilten Genehmigung zur Verfügung stehen.

                 4. Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der Genehmigungsbehörde
                    mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprü-
                    fen; sie ist erneut festzustellen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicher-
                    heit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe
                    der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforder-
                    lichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des
                    Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des In-
                    habers der Genehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind.
                    Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist,
                    kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer für die Stellung der
                    erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt
                    die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die
                    Genehmigungsbehörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüg-
                    lich freizugeben.

                 5. Die Nummern 1 bis 4 gelten auch für Fälle der Planfeststellung oder Plan-
                    genehmigung. An die Stelle der Genehmigungsbehörde tritt dann die
                    Planfeststellungsbehörde oder die Plangenehmigungsbehörde; an die
                    Stelle der Genehmigung tritt der Planfeststellungsbeschluss oder die
                    Plangenehmigung.“

                                                  Artikel 2

                                             Änderung der
                               Verordnung zu den Internationalen Regeln
                         von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

                 Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von
              Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch
              Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2009 (BGBl. I S. 647) geändert worden
              ist, wird wie folgt geändert:

              1. In § 2 Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 der Seeanlagenverordnung“ durch die
                 Angabe „§ 11 der Seeanlagenverordnung“ ersetzt.

BGBl. 2012, Seite 118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 118

        2. § 7 wird wie folgt geändert:
           a) In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 der Seeanlagenverordnung“
              durch die Angabe „§ 11 der Seeanlagenverordnung“ ersetzt.
           b) In Absatz 3 werden
              aa) in Satz 1 die Angabe „§ 7 der Seeanlagenverordnung“ durch die An-
                  gabe „§ 11 der Seeanlagenverordnung“ und
              bb) in Satz 2 die Angabe „§ 8 der Seeanlagenverordnung“ durch die An-
                  gabe „§ 12 der Seeanlagenverordnung“
              ersetzt.

                                                   Artikel 3
                                                Inkrafttreten
           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


           Berlin, den 15. Januar 2012

                                        Der Bundesminister
                         f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                            Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 112. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 793cf86c9354ddba….