Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 59 Befreiung
Stand: 10.06.2019
Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 59 SeeSchStrO →
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- BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12Neustädter Bucht; Befahrensverordnung; doppelt dynamische Verweisung auf technische Norm; KenntnisnahmemöglichkeitZitiert von 81
- OVG Schleswig, 11.08.2011 – 2 LB 2/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.