Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

SeeSchStrO

§ 59 Befreiung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.

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