§ 59 SeeSchStrO 1971 — Befreiung

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.