Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

SeeSchStrO

§ 48 Fahrabstand

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/48#abs-1 (1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von 1000 Metern vor und 2000 Metern hinter den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge

1.
der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand von mindestens 600 Metern,
2.
der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von mindestens 1000 Metern

von einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, es sei denn, daß sie dieses gemäß § 23 Abs. 4 und 5 überholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/48#abs-2 (2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer sein.

§ 47 § 49