Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

SeeSchStrO

§ 22 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/22#abs-1 (1) Abweichend vom Gebot, im Fahrwasser gemäß Regel 9 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln soweit wie möglich rechts zu fahren, darf innerhalb von nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Fahrwasserabschnitten von allen oder von einzelnen Fahrzeuggruppen links gefahren werden. Nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Fahrzeuggruppen haben die einmal gewählte linke Fahrwasserseite beizubehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/22#abs-2 (2) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, daß klar erkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht benutzt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/22#abs-3 (3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers haben sich alle bekanntgemachten Fahrzeuggruppen an der in ihrer Fahrtrichtung rechts vom Fahrwasser liegenden Seite zu halten.

§ 21 § 23