Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung

SVertO

§ 31 Kostentragung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/31#abs-1 (1) Der Antragsteller trägt folgende Kosten:

1.
die Vergütung und die Auslagen des Sachwalters;
2.
die von dem Sachwalter aufgewandten Kosten der Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/31#abs-2 (2) Der Haftungssumme fallen folgende Kosten zur Last:

1.
die Kosten von Rechtsstreitigkeiten über im Verteilungsverfahren angemeldete Ansprüche und über das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren, welche aus der Prozeßführung des Sachwalters entstehen;
2.
die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche nach § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 183 Abs. 3 der Insolvenzordnung der Haftungssumme zur Last fallen.
§ 30 § 32