Gesetze / Seelotseignungsverordnung
SeeLotsEigV§ 2 Anforderungen an die Eignung der Seelotsinnen und Seelotsen
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLotsEigV/2#abs-1 (1) Als Seelotsin oder Seelotse auf Seelotsrevieren oder auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Seelotsreviere oder als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter ist für den Seelotsberuf gesundheitlich geeignet (Seelotseignung), wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLotsEigV/2#abs-2 (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. Das Einhalten dieser Anforderung ist zum Zweck der Erteilung des Seelotseignungszeugnisses der das Seelotseignungszeugnis erteilenden Person nachzuweisen durch Vorlage einer Bescheinigung:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLotsEigV/2#abs-3 (3) Als Seelotsin über See oder Seelotse über See (Überseelotsin oder Überseelotse) ist gesundheitlich geeignet, wer
erfüllt.