(1) Als Seelotsin oder Seelotse auf Seelotsrevieren oder auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Seelotsreviere oder als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter ist für den Seelotsberuf gesundheitlich geeignet (Seelotseignung), wer
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. Das Einhalten dieser Anforderung ist zum Zweck der Erteilung des Seelotseignungszeugnisses der das Seelotseignungszeugnis erteilenden Person nachzuweisen durch Vorlage einer Bescheinigung:
(3) Als Seelotsin über See oder Seelotse über See (Überseelotsin oder Überseelotse) ist gesundheitlich geeignet, wer
erfüllt.