§ 15
Stand: 11.06.2021
Wird zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 04.04.2012 – 8 ME 49/12Reichweite der Berichts- und Auskunftspflicht eines Seelotsen bei einem anhängigen Strafverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
1 Entscheidung zu § 15 SeeLG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bestehen dringende Gründe für die Annahme, daß die Bestallung zurückgenommen oder widerrufen werden wird, so kann der Seelotsin oder dem Seelotsen die Berufsausübung vorläufig untersagt werden, wenn dies die Sicherheit der Schiffahrt erfordert.