Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 15

Stand: 11.06.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Bestehen dringende Gründe für die Annahme, daß die Bestallung zurückgenommen oder widerrufen werden wird, so kann der Seelotsin oder dem Seelotsen die Berufsausübung vorläufig untersagt werden, wenn dies die Sicherheit der Schiffahrt erfordert.

§ 14 § 16