Gesetze / See-Eigensicherungsverordnung
SeeEigensichV§ 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a
Stand: 10.06.2019
Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung können bereits vor dem 1. Dezember 2013 bearbeitet werden. Genehmigungen werden frühestens mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 erteilt.
Änderungsverlauf
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29.07.2013 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2013 (BGBl. I 2812)
BGBl. 2013 I S. 2812
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