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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2812
BGBl. 2013 I S. 2812 · 9.154 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der
See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Vom 29. Juli 2013
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung verordnet
– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Ver-
bindung mit Satz 2 und 4 und mit § 9c des Seeauf-
gabengesetzes, von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 in
dem Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 2
Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom
20. April 2013 (BGBl. I S. 868), § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b
des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389)
und § 9 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 9
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471), § 9 Absatz 1
Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d des
Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) und § 9c
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom
4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern,
– auf Grund des § 12 Absatz 2 Satz 1 des Seeaufga-
bengesetzes, der durch Artikel 319 Nummer 1 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Ab-
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
See-Eigensicherungsverordnung
Die See-Eigensicherungsverordnung vom 19. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2787), die durch Artikel 516
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13
folgende Angabe angefügt:
„§ 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
und 1b eingefügt:
„(1a) Der Plan zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff hat als Verfahren zur Reaktion auf Be-
drohungssituationen im Sinne des Teils A Ab-
schnitt 9.4 Nummer 4 des ISPS-Codes mindes-
tens die Nutzung international eingerichteter Mel-
de- und Warnsysteme beim Einfahren in oder
beim Durchfahren durch ein nach § 1 Nummer 14
des Seeaufgabengesetzes in Gefahrenstufe 2
oder Gefahrenstufe 3 eingestuftes Seegebiet vor-
zusehen.
(1b) Sieht das Unternehmen den Einsatz von
privaten bewaffneten Wachpersonen an Bord
eines Seeschiffs seewärts der Begrenzung der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zur
Abwehr äußerer Gefahren vor, so ist ein geneh-
migter Zusatz zu dem Plan zur Gefahrenabwehr
auf dem Schiff erforderlich.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Das Bundesamt genehmigt auf Antrag
den Zusatz zum Plan zur Gefahrenabwehr nach
Absatz 1b für einen Zeitraum von längstens zwei
Jahren, wenn:
1. der Einsatz von privaten bewaffneten Wach-
personen als Verfahren zur Reaktion auf Be-
drohungssituationen im Sinne des Teils A Ab-
schnitt 9.4 Nummer 4 des ISPS-Codes aufge-
nommen wird und
2. der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im
Unternehmen gegenüber dem Bundesamt
schriftlich erklärt, dass folgende Anforderun-
gen erfüllt werden:
a) Die privaten bewaffneten Wachpersonen,
die eingesetzt werden sollen, sind Mitarbei-
ter von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390)
geändert worden ist, zugelassenen Bewa-
chungsunternehmen auf Seeschiffen und
b) bei dem Einsatz werden die Leitlinien der
Internationalen Seeschifffahrts-Organisa-
tion „Überarbeitete vorläufige Leitlinien für
Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer
über den Einsatz von bewaffnetem privaten
Wachpersonal an Bord von Schiffen im
Hochrisikogebiet“ in der Fassung der
Bekanntmachung des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 15. Mai 2013 (VkBl. 2013 S. 640) be-
achtet.
Der Antragsteller ist durch Auflagen zur Genehmi-
gung zu verpflichten,
1. durch den Beauftragten für die Gefahrenab-
wehr im Unternehmen spätestens 24 Stunden
vor Einfahrt in ein in die Gefahrenstufe 2 oder
Gefahrenstufe 3 eingestuftes Seegebiet der
Zentralen Kontaktstelle nach § 10 Absatz 1
den Einsatz von privaten bewaffneten Wach-
personen von nach § 31 Absatz 1 der Gewer-

beordnung zugelassenen Bewachungsunter-
nehmen auf Seeschiffen anzuzeigen,
2. die Berichte und Aufzeichnungen, die nach
den in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genann-
ten Leitlinien, Abschnitt „Berichte und Auf-
zeichnungen“, zu erstellen sind, zwei Jahre
lang aufzubewahren, wobei die Frist zur Auf-
bewahrung mit dem Schluss des Kalender-
jahres beginnt, in dem der Bericht oder die
Aufzeichnung angefertigt wurden, und
3. diese Berichte und Aufzeichnungen dem Bun-
desamt, dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle und der nach § 1 Absatz 3
Nummer 3 der Verordnung über die Zuständig-
keit der Bundespolizeibehörden vom 22. Feb-
ruar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013
(BGBl. I S. 1952) geändert worden ist, zustän-
digen Stelle der Bundespolizei bei Abfeuerung
von Schusswaffen oder auf Anforderung un-
verzüglich durch den Beauftragten für die Ge-
fahrenabwehr im Unternehmen oder durch den
Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem
Schiff vorzulegen.
Die Genehmigung des Zusatzes zum Gefahren-
abwehrplan ist zu widerrufen, wenn das Bundes-
amt von Tatsachen Kenntnis erlangt, dass private
bewaffnete Wachpersonen eingesetzt werden,
die nicht Mitarbeiter eines nach § 31 Absatz 1
der Gewerbeordnung zugelassenen Bewa-
chungsunternehmens sind.“
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Änderungen des Zusatzes zum Gefahrenab-
wehrplan sind nicht zulässig.“
3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5
und 6 eingefügt:
„5. ohne genehmigten Zusatz zu dem Plan zur
Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Ab-
satz 1b private bewaffnete Wachpersonen
einsetzt,
6. einer vollziehbaren Auflage nach § 7 Absatz 2a
Satz 2 zuwiderhandelt,“.
Berlin, den 29. Juli 2013
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Num-
mern 7 bis 10.
4. Folgender § 14 wird angefügt:
„§ 14
Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a
Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des
Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff nach § 7 Absatz 1b in der ab dem 1. Dezember
2013 geltenden Fassung können bereits vor dem
1. Dezember 2013 bearbeitet werden. Genehmigun-
gen werden frühestens mit Wirkung zum 1. Dezem-
ber 2013 erteilt.“
Artikel 2
Änderung der
Gebührenverordnung
für Amtshandlungen des Bundes-
amtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
In der Anlage zur Gebührenverordnung für Amts-
handlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die
durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Dezember 2012
(BGBl. I S. 3003) geändert worden ist, wird nach Num-
mer 8003 folgende Nummer 8003a eingefügt:
Lfd. Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Euro
„8003a Genehmigung eines Zusatzes
zum Plan zur Gefahrenabwehr
auf dem Schiff im Hinblick auf
den Einsatz von privaten bewaff-
neten Wachpersonen von nach
§ 31 Absatz 1 der Gewerbeord-
nung zugelassenen Bewachungs-
unternehmen auf Seeschiffen 235“.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und Num-
mer 4 sowie Artikel 2 treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Dezember
2013 in Kraft.
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
In Vertretung
Rainer Bomba
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2812. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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