Gesetze / See-Eigensicherungsverordnung
SeeEigensichV§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeEigensichV/12#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeEigensichV/12#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.
Änderungsverlauf
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29.07.2013 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2013 (BGBl. I 2812)
BGBl. 2013 I S. 2812
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.