Gesetze / Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung
SeeBewachDV§ 1 Ernennung eines Verantwortlichen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachDV/1#abs-1 (1) Wer leitender Angestellter ist, bestimmt sich nach § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachDV/1#abs-2 (2) Die Ernennung eines leitenden Angestellten zum Verantwortlichen durch die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens und die Einhaltung der Anforderungen des § 11 Absatz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung sind zu dokumentieren. Die Ernennung ist allen Mitarbeitern des Unternehmens in Textform bekannt zu geben. Mitarbeiter nach dieser Verordnung sind alle Beschäftigten des Bewachungsunternehmens einschließlich der eingesetzten Wachpersonen.