Gesetze / Seearbeitsgesetz

SeeArbG

§ 85 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/85#abs-1 (1) Die Vergütung bemisst sich nach Kalendermonaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/85#abs-2 (2) Die Vergütung ist mit Ablauf eines jeden Kalendermonats oder bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses fällig. Die Vorschrift des § 19 des Berufsbildungsgesetzes über die Fortzahlung der Vergütung ist entsprechend anzuwenden.

§ 84 § 86