Gesetze / Seearbeitsgesetz SeeArbG § 84 Vergütungsanspruch Stand: 10.06.2019 Bund Reeder haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen, die so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich bezogen auf das Ausbildungsjahr, ansteigt.