Gesetze / Seearbeitsgesetz

SeeArbG

§ 65 Kündigungsrecht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/65#abs-1 (1) Das Heuerverhältnis kann durch den Reeder und durch das Besatzungsmitglied gekündigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/65#abs-2 (2) Die Beendigung des Heuerverhältnisses durch Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/65#abs-3 (3) Die ordentliche Kündigung gegenüber einem Kapitän oder einem Schiffsoffizier kann nur vom Reeder ausgesprochen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/65#abs-4 (4) Für die Kündigung des Heuerverhältnisses gelten die allgemeinen Vorschriften über die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 64 § 66