§ 57 Urlaubsdauer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/57#abs-1 (1) Der Urlaub der Besatzungsmitglieder beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens 30 Kalendertage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/57#abs-2 (2) Der Urlaub jugendlicher Besatzungsmitglieder beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens
1.
34 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,
2.
32 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/57#abs-3 (3) Nicht auf den Urlaub anzurechnen sind
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 57 SeeArbG →
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