Gesetze / Seearbeitsgesetz

SeeArbG

§ 142 Zuständigkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/142#abs-1 (1) Neben den Zuständigkeiten nach den §§ 129 und 138 obliegt der Berufsgenossenschaft die Überwachung der Sozialeinrichtungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/142#abs-2 (2) Die Zuständigkeiten anderer Stellen hinsichtlich der Berufsausbildung an Bord sowie der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und -nachweisen bleiben unberührt.

§ 141 § 143