Gesetze / Verordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes

SeeArbG§119Abs4V

§ 3 Antragstellung, Ausschlussfrist

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG%C2%A7119Abs4V/3#abs-1 (1) Die Gewährung des Anspruchs nach § 119 Absatz 4 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes ist durch die Sozialeinrichtung bei der Berufsgenossenschaft zu beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG%C2%A7119Abs4V/3#abs-2 (2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG%C2%A7119Abs4V/3#abs-3 (3) Im Antrag sind die für die Gewährung erforderlichen Angaben zu machen. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft sind die Angaben nach Satz 1 durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG%C2%A7119Abs4V/3#abs-4 (4) Der Antrag ist bis einschließlich 30. April des jeweiligen Haushaltsjahres zu stellen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Bei nicht fristgerechter Antragstellung besteht für das jeweilige Haushaltsjahr kein Leistungsanspruch.

§ 2 § 4