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# § 3 SeeArbG§119Abs4V — Antragstellung, Ausschlussfrist

Verordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gewährung des Anspruchs nach § 119 Absatz 4 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes ist durch die Sozialeinrichtung bei der Berufsgenossenschaft zu beantragen.

(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

(3) Im Antrag sind die für die Gewährung erforderlichen Angaben zu machen. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft sind die Angaben nach Satz 1 durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(4) Der Antrag ist bis einschließlich 30. April des jeweiligen Haushaltsjahres zu stellen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Bei nicht fristgerechter Antragstellung besteht für das jeweilige Haushaltsjahr kein Leistungsanspruch.

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Zitiervorschlag: § 3 SeeArbG§119Abs4V

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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