Gesetze / Seearbeitsüberprüfungs-Verordnung
SeeArbÜV§ 6 Überprüfungen für die Erteilung des vorläufigen Seearbeitszeugnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArb%C3%9CV/6#abs-1 (1) Das vorläufige Seearbeitszeugnis nach § 131 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes wird von der Berufsgenossenschaft erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArb%C3%9CV/6#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für die Ausstellung eines amtlich anerkannten vorläufigen Seearbeitszeugnisses nach § 131 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes durch eine anerkannte Organisation entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArb%C3%9CV/6#abs-3 (3) Für die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Seearbeitszeugnisses wird keine Seearbeits-Konformitätserklärung ausgestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArb%C3%9CV/6#abs-4 (4) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des vorläufigen Seearbeitszeugnisses eine Überprüfung des Schiffes für die anschließende Erteilung eines Seearbeitszeugnisses durchgeführt wird.