Gesetze / Seearbeitsüberprüfungs-Verordnung

SeeArbÜV

§ 7 Aufzeichnung der Überprüfungen, Aufbewahrungspflichten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArb%C3%9CV/7#abs-1 (1) Die in § 2 bezeichneten Inspektoren haben die Ergebnisse aller Überprüfungen an Bord eines Schiffes in einem Überprüfungsbericht aufzuzeichnen und dem Kapitän unverzüglich zwei Ausfertigungen zu übergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArb%C3%9CV/7#abs-2 (2) Wird bei einer Überprüfung ein Verstoß festgestellt, ist dieser im Überprüfungsbericht unter Angabe folgender Punkte aufzuzeichnen:

1.
vom Reeder vorgeschlagene Maßnahmen zur Abstellung des Verstoßes,
2.
Zeitpunkt, bis zu dem der Verstoß abgestellt werden soll,
3.
Zeitpunkt, an dem der Verstoß nachweislich abgestellt worden ist.

Der um diese Angaben ergänzte Überprüfungsbericht ist der Seearbeits-Konformitätserklärung beizufügen. Die zweite Ausfertigung ist an einer deutlich sichtbaren, den Besatzungsmitgliedern zugänglichen Stelle an Bord auszuhängen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArb%C3%9CV/7#abs-3 (3) Soweit eine anerkannte Organisation tätig ist, ist diese verpflichtet, den Überprüfungsbericht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Abschluss der Überprüfung des Schiffes, an die Berufsgenossenschaft zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArb%C3%9CV/7#abs-4 (4) Die anerkannten Organisationen sind verpflichtet, ihre Überprüfungsberichte mindestens fünf Jahre ab dem Tag der Ausstellung aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArb%C3%9CV/7#abs-5 (5) Die Berufsgenossenschaft erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Überprüfungstätigkeit. In dem Bericht dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten sein.

§ 6 § 8