Gesetze / See-Arbeitszeitverordnung
SeeAZV§ 5 Ruhezeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAZV/5#abs-1 (1) Abweichend von § 5 des Arbeitszeitgesetzes beträgt die tägliche Ruhezeit grundsätzlich elf zusammenhängende Stunden. Sie darf in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, wovon einer mindestens sechs Stunden betragen muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAZV/5#abs-2 (2) Wird die tägliche Ruhezeit aufgrund von Arbeitszeitverlängerungen nach § 3 Absatz 1 ausnahmsweise verkürzt, müssen pro Woche tägliche Ruhezeiten von durchschnittlich mindestens elf Stunden gewährleistet sein. Die tägliche Ruhezeit darf sechs zusammenhängende Stunden nicht unterschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAZV/5#abs-3 (3) Wird in einer Woche an weniger als sieben aufeinander folgenden Tagen Arbeit geleistet, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterfällt, so kann der Ausgleich der täglichen Ruhezeit nach Absatz 2 auch an Werktagen dieser Woche erfolgen, an denen keine Arbeit verrichtet wird, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterfällt. Kann ein Ausgleich wegen Urlaubstagen, Krankheitstagen oder der Gewährung von Ersatzruhetagen nach § 9 nicht in derselben Woche erfolgen, muss der Ausgleich baldmöglichst, spätestens in der nächsten auf diese Tage folgenden Woche, in der die geleistete Arbeitszeit nicht dieser Verordnung unterfällt, gewährt werden.