Gesetze / See-Arbeitszeitverordnung

SeeAZV

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAZV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Streitkräften als Besatzung von Schiffen und Booten während der Teilnahme an mandatierten Einsätzen oder einsatzbezogenen Verpflichtungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAZV/1#abs-2 (2) Die Teilnahme an mandatierten Einsätzen oder einsatzbezogenen Verpflichtungen beginnt mit der Unterstellung der Besatzung unter den Befehlshaber für den mandatierten Einsatz oder die einsatzbezogene Verpflichtung und endet mit dem Ende der Unterstellung.

§ 2