nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 SeeAZV — Geltungsbereich

See-Arbeitszeitverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Streitkräften als Besatzung von Schiffen und Booten während der Teilnahme an mandatierten Einsätzen oder einsatzbezogenen Verpflichtungen.

(2) Die Teilnahme an mandatierten Einsätzen oder einsatzbezogenen Verpflichtungen beginnt mit der Unterstellung der Besatzung unter den Befehlshaber für den mandatierten Einsatz oder die einsatzbezogene Verpflichtung und endet mit dem Ende der Unterstellung.

---

Zitiervorschlag: § 1 SeeAZV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAZV/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
