Gesetze / See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung
See-DatenÜbermittDV§ 3 Verfahren der Datenübermittlung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-Daten%C3%9CbermittDV/3#abs-1 (1) Ersuchen zur Übermittlung von Daten sind von der nichtöffentlichen Stelle elektronisch oder in Papierform an die datenerhebende Stelle zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-Daten%C3%9CbermittDV/3#abs-2 (2) Das Ersuchen zur Übermittlung von Daten muss folgende Angaben enthalten:
Die Angaben sind auf Verlangen im Einzelfall gegenüber der übermittelnden Stelle glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-Daten%C3%9CbermittDV/3#abs-3 (3) Die Datenübermittlung der datenerhebenden Stelle kann
erfolgen.