Gesetze / See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung

See-DatenÜbermittDV

§ 3 Verfahren der Datenübermittlung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-Daten%C3%9CbermittDV/3#abs-1 (1) Ersuchen zur Übermittlung von Daten sind von der nichtöffentlichen Stelle elektronisch oder in Papierform an die datenerhebende Stelle zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-Daten%C3%9CbermittDV/3#abs-2 (2) Das Ersuchen zur Übermittlung von Daten muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name, Sitz oder Niederlassung der nichtöffentlichen Stelle,
2.
welche der in § 9e Absatz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten übermittelt werden sollen,
3.
Zweck im Sinne von § 2 Absatz 2, zu dessen Erfüllung die Übermittlung der Daten nach Nummer 2 erforderlich ist.

Die Angaben sind auf Verlangen im Einzelfall gegenüber der übermittelnden Stelle glaubhaft zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-Daten%C3%9CbermittDV/3#abs-3 (3) Die Datenübermittlung der datenerhebenden Stelle kann

1.
elektronisch oder
2.
in Papierform

erfolgen.

§ 2