Gesetze / See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung
See-DatenÜbermittDV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 01.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-Daten%C3%9CbermittDV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Übermittlung der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes bezeichneten Daten durch die datenerhebenden Stellen an nichtöffentliche Stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-Daten%C3%9CbermittDV/1#abs-2 (2) Datenerhebende Stellen nach dieser Verordnung sind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-Daten%C3%9CbermittDV/1#abs-3 (3) Nichtöffentliche Stellen nach dieser Verordnung sind
1.
Hafenbetriebe,
2.
Schiffsmeldedienste,
3.
für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbesondere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber, Festmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe, Schiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe sowie weitere Servicebetriebe,
4.
Einrichtungen, die Forschungsvorhaben durchführen, die von öffentlichen Stellen beauftragt sind oder die im öffentlichen Interesse liegen.