Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BVAnlage 3 (zu § 30)Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 484-485)
Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen haben die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlangen, die sie befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 genannten Gebieten zu erstrecken.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
Anlage 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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