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# § 8 See-BV — Befristungen

Seeleute-Befähigungsverordnung  
Stand: 24.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Befristet erteilt und in der Gültigkeitsdauer verlängert werden

- 1. ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen und den Seefunkdienst sowie für den technischen Bereich mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten,

- 2. ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen,

- 3. ein Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen,

- 4. ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses,

- 5. ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen und

- 6. ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren.

(2) Die Befristung soll längstens fünf Jahre betragen.

(3) Die Befristung beginnt mit dem Datum

- 1. des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung oder

- 2. des Abschlusses eines Lehrgangs, der Voraussetzung für die begehrte Bescheinigung ist.

Die Befristung endet im Falle der Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst mit dem Datum der Befristung der Erlaubnis für die Ausübung des Seefunkdienstes. Es ist auf das zeitlich erste Ereignis abzustellen. Liegt das Ereignis nicht länger als sechs Monate zurück, ist für den Fristbeginn das Datum der Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung maßgeblich.

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Zitiervorschlag: § 8 See-BV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/8

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