Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 34 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier BGW hat der Bewerber nachzuweisen
Ferner hat der Bewerber den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 5 an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier BKW und zum Kapitän BKü hat der Bewerber den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker, Matrose oder Fischwirt mit Schwerpunkt kleine Hochsee-und Küstenfischerei sowie eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei sowie im Falle
nach den Anforderungen der Anlage 5 an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän BG hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von 24 Monaten als Nautischer Wachoffizier in der Großen Hochseefischerei nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/34?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän BK hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von 24 Monaten als Nautischer Wachoffizier in der Kleinen Hochseefischerei nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.