Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 25 Ausnahmegenehmigungen
Das Bundesamt kann, wenn Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, auf Antrag eine Ausnahme nach Maßgabe des Artikels VIII des STCW-Übereinkommens oder des Artikels 16 der Richtlinie 2008/106/EG genehmigen, die es einem bestimmten Schiffsoffizier gestattet, auf einem bestimmten Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt, während einer bestimmten Zeit, längstens für sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die kein entsprechendes Befähigungszeugnis vorhanden ist. Für die Aufgaben des Kapitäns oder des Leiters der Maschinenanlage darf keine Ausnahme genehmigt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.
Änderungsverlauf
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09.04.2024 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2024 (BGBl. I Nr. 126)
BGBl. 2024 I Nr. 126
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